Satzung des Fördervereins

 

§1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Förderverein führt den Namen Kindergartenförderverein "Kleine-Strolche"e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Georgius-Agricola-Straße 13, 06712 Zeitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung durch Ideelle und Materielle Unterstützung des Kindergarten "Kleine-Strolche" und dem Hort Bummi.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, erlösen aus Veranstaltungen, sowie den Persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des geförderten Kindergartens und Horts.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.
  3. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßigkeit hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Volljährige natürliche und juristische Personen sowei Personengesellschaften werden.
  2. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Aufnahme erfolgt über einen Aufnahmeantrag, dieser hat in Schriftform zu erfolgen.

§5
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersöhnlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Ausstritt erfolgt durch Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende einen Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierrüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    a) einen Jahresbeitrag trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von midestens vier wochen nicht bezahlt hat;
    b) den Verien geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    c) in seiner Person einen Sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Auszuschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschießende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.


§6
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
  2. Für das Jahr des Vereinsbeitrits ist der Volle Jahresbeitrag zu bezahlen Die Festsetzung der Fälligeit und Zahlungweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitglieder, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je ein vom Elternbeiratdes Kindergartens "Kleine-Strolche" und von den im Kindergarten beschäftigen Erzieher(innen) benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vostandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wied bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Kindergarten
    "Kleine-Strolche".
    b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
    c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich,fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vostandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederverammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Entgegennahme und Genemigung de Jahresberichts des Vorstands;
    b) Entlassung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    c) Wal und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
    e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

§10
Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendungen der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§11
Satzungsänderungen, Vermögensbindung bei Auflösung

  1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieer Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Jede Satzungsänderung ist dem Zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vob der zustäbdigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermöhen an die Stadt Zeitz für den Kindergarten "Kleine-Strolche". Die Stdt Zeitz hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des vorgenannten Kindergartens entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

 

Die Satzung wurde am 30.07.2013 errichtet, und geändert am 02.11.2013